Sitzung: 22.11.2022 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11
Beschluss:
Die Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG wird in Bezug auf die Einnahmen aus der Konzessionsabgabe „Strom“ ab dem 01.01.2023 ausgeübt und somit auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG verzichtet.
Die Verwaltung wird ermächtigt, mit der EZV Energie- und Service GmbH & Co. KG Untermain (EZV) für die beiden bestehenden Konzessionsverträge eine entsprechende Vertragsergänzung mit Gültigkeit zum 01.01.2023 abzuschließen.
Die Umsatzsteuerklausel wird jeweils als weiterer Absatz in § 4 der bestehenden Konzessionsverträge aufgenommen und lautet:
„Die Zahlung der Konzessionsabgabe erfolgt als Netto-Betrag. Sollte die
Konzessionsabgabe aufgrund gesetzlicher Änderung oder rechtskräftiger
Entscheidungen in Zukunft der Umsatzsteuer unterliegen, ist seitens des EVU
zusätzlich zur gesetzlich geschuldeten bzw. vertraglich vereinbarten Höhe der
Konzessionsabgaben Umsatzsteuer zu zahlen. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich
seitens des EVU im Wege der Gutschriftstellung.
Mit der verpflichtenden Einführung des § 2b UStG zum 01.01.2023 übt die
Stadt die Option gem. § 9 UStG aus und verzichtet auf die Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 12 UStG. Die Auszahlung der vereinbarten Konzessionsabgabe erfolgt ab
diesem Zeitpunkt zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.“